Satzung
                                                                       für den
                                                   Turnverein Leifringhausen 1896 e.V.
                                                          in Lüdenscheid/Westfalen

                                                                  

                                                                        § 1

Der am 13. September 1896 gegründete Turnverein Leifringhausen 1896 e.V. hat seinen Sitz in Lüdenscheid/Westfalen

Er ist im Vereinsregister des Amtsgericht Iserlohn unter der Nr. VR 20411 eingetragen.

                                                                          § 2

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch - die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes im Freizeit-, Breiten-, Leistungs- und Gesundheitssport, die Teilnahme an Sportfesten und sportlichen Wettkämpfen, die Aus- und Weiterbildung und den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern, die Beteiligung an Kooperationen und Sportgemeinschaften.

Der Verein fühlt sich der Integration von Mitbürgern anderer religiöser und ethnischer Herkunft gegenüber verpflichtet.

Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.

                                                                          § 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

Sämtliche Mittel des Vereins (Spende, Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse usw.) sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.

Eine Verwendung zur Abdeckung von Verlusten aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (z.B. Picknicks, Vereinsgaststätten, Werbung in Zeitschriften usw.) sind nicht zulässig. Überschüsse aus diesen Betrieben, die von der Körperschaftssteuer befreit sind, dürfen nicht zur Rücklagenbildung verwendet werden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


                                                                          § 4

Der Verein ist hinsichtlich seiner Mitgliederschaft zahlenmäßig nicht gebunden und besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) jugendlichen Mitgliedern von 14 – 18 Jahren
d) Schülern von 6 – 13 Jahren
e) Kindern bis zu 6 Jahren

Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Er hat das aktive und passive Wahlrecht.

                                                                          § 5

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Bei Nichtaufnahme ist der Verein zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.

Der Austritt aus dem Verein hat durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zu erfolgen. In solchem Falle ist stets der Beitrag für ein volles Jahr zu zahlen.

                                                                          § 6

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, insbesondere bei groben Verstößen gegen die Vereinskameradschaft, bei schwerer Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins sowie bei Nichtzahlung des Beitrags nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag.
Zur Antragstellung ist jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied berechtigt.

Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung schriftlich zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen.

Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des Betroffenen Mitgliedes über den Antrag zu entscheiden.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Der Ausschluss erfolgt schriftlich unter Angabe der Gründe mittels eingeschriebenen Briefes. Der Ausschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

                                                                          § 7

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind in der Beitragsordnung dokumentiert.

In den Vereinsbeiträgen sind die von der Sporthilfe festgesetzten Unfall­versicherungsprämien für das einzelne Mitglied des Vereins enthalten.

Abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren bestimmt der Vorstand durch Beschluss.

Umlagen können nur aus besonderem Grund erhoben werden und dürfen das Dreifache des üblichen Jahresbeitrages nicht übersteigen.

Der Einzug der Beiträge erfolgt grundsätzlich durch Lastschriftverfahren. Das Mitglied ist verpflichtet, Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen die Teilnahme am Lastschrift­verfahren erlassen.

Mitglieder die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen durch Beschluss Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

                                                                          § 8

Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit.

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

Der Vorstand kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig.

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

Ferner ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

                                                                          § 9

Alle Mitglieder des Vereins über 18 Jahre sind stimmberechtigt.
Die Wählbarkeit zum Vorstand wird auf die volljährigen Mitglieder beschränkt.
Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, an den Übungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, und seine Einrichtungen im Rahmen der darüber erlassenen Bestimmungen zu benutzen.

                                                                          § 10

Der Verein wird von einem ehrenamtlichen Vorstand geleitet. Dieser setzt sich zusammen, und zwar: aus dem 1. Vorsitzende, dem 2. Vorsitzende, dem Geschäftsführer und dem Kassenwart.

Ist es nicht möglich, die Position des Geschäftsführers oder des Kassenwartes zu besetzen, kann der 1. oder 2. Vorsitzende die Aufgaben übernehmen, dass Stimmrecht wird nicht übertragen, der Vorstand muss mindestens aus 3 Mitgliedern bestehen.

Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und Ordnungen (z.B. Finanzordnung, Beitragsordnung, Geschäftsordnung) erlassen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

Der Vorstand kann durch Beisitzer ergänzt werden.

Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

                                                                          § 11

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Mitglied des Vorstands hat sofort eine Neuwahl in der darauf folgenden Mitgliederversammlung stattzufinden.

                                                                          § 12

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Über Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

                                                                          § 13

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

                                                                          § 14

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.

Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstands. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

Die Wahl der einzelnen Kassenprüfer geschieht jeweils um ein Jahr versetzt.

Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

                                                                          § 15

Die ordentliche Jahreshauptversammlung hat einmal im Jahr stattzufinden.

Sie muss mindestens zwei Wochen vorher durch Anschlag in den Vereinsräumen Turnhalle Kalve, Kalver Straße 67 in Lüdenscheid oder durch Mitteilung in den „Lüdenscheider Nachrichten“ bekannt gegeben werden.

Anträge zur Jahreshauptversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen mindestens eine Woche vor dem Tage der Jahreshauptversammlung in den Händen des Geschäftsführers sein.

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss enthalten:

a)  Jahres- und Geschäftsbericht
b)  Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung
c)  Berichte der Kassenprüfer und Fachwarte
d)  Neuwahlen
e)  Satzungsänderung, sofern erforderlich
f)  Verschiedenes

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Satzungsänderungen erfordern 2/3 Mehrheit.

                                                                          § 16

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann in besonderen Fällen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, durch den Vereinsvorstand einberufen werden.

Sie ist einzuberufen, wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder sie schriftlich beantragt.

Die Einladung zu dieser Versammlung hat wenigstens mit einer Frist von zwei Wochen durch Anschlag in den Vereinsräumen Turnhalle Kalve, Kalver Straße 67 in Lüdenscheid oder durch Mitteilung in den „Lüdenscheider Nachrichten“ unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

                                                                          § 17

Um die Durchführung der Vereinsaufgaben, zu, ermöglichen, kann der Vorstand den Ein- und Austritt zu den Fachverbänden und Sportbünden beschließen.

                                                                          § 18

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen und Einrichtungen oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

                                                                          § 19

Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
–  Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
–  Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten,
–  Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten
    Fehlern weder, deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
–  Löschung der zu einer Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig ist.

Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

                                                                          § 20

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und der Geschäftsführer als Liquidatoren des Vereins bestellt.

Bei der Auflösung des Vereins oder nach Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das nach der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Lüdenscheid, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

                                                                          § 21

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 04. Dezember 2021 beschlossen.

Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Alle bisherigen Satzungen verlieren ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.

 

Lüdenscheid, den 04. Dezember 2021

                                                                                        zur Zeit nicht besetzt

                   1. Vorsitzender                                                 Geschäftsführer

 

                   2. Vorsitzender                                                    Kassenwart